1 Allgemeines 1. Für die Annahme und Ausführung des erteilten Reparatur-Auftrages gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen 2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind. 2 Auftragserteilung 1. Allgemeine Angebote binden den Auftragnehmer nicht; sie werden erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. 2. Ein Reparatur-Auftrag wird durch die Unterzeichnung des Auftraggebers verbindlich. Vermerkt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den voraussichtlichen Preis in diesem Reparatur-Auftrag, so gilt dies nicht als Festpreiszusage 3. Nicht vereinbarte Arbeiten des schriftlichen Reparatur-Auftrages sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig (müssen nicht schriftlich geändert zu werden) 4. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag bindet den Auftragnehmer 3 Monate, und darf binnen dieser Zeit vom Auftragnehmer nicht geändert werden. Ausnahmen sind geänderte SVS. 5. Verlangt der Auftraggeber einen schriftl. Kostenvoranschlag mit Bildern, entscheiden wir, ob dafür dem Auftraggeber Kosten entstehen. 3 Garantie 1. Der Auftragnehmer gewährleistet auf seine in Auftrag gegebene Leistung 2 Jahre Garantie. Längere Garantiezeiten können von Versicherungen übernommen werden. Er verbaut ausnahmslos Originalteile wenn es nicht vom Auftraggeber anders gewünscht. 4 Unteraufträge 1. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Reparatur-Auftrag für notwendige Unteraufträge, (Beschriftung, TÜV) an kostengünstige Fremdfirmen zu übergeben. 2. Wir verarbeiten und nutzen die vom Kunden schriftl. angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Name, Anschrift, Tel.,Fax, eMail o. Handy in Verbindung mit den techn. Daten des Kundenfahrzeugs zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses (insbesondere Übermittlung an Versicherer, Sachverständige, Prüfdienstleister sowie Mietwagenfirmen) und, soweit dies gesetzlich notwendig ist, z.B. zur Einhaltung von Vorlagefristen gegenüber dem Finanzamt. 5 Anlieferung 1. Das Fahrzeug, oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers anzuliefern. 2. Der Auftraggeber hat auf verdeckte Mängel oder Vorschäden hinzuweisen, die im Kostenvoranschlag nicht aufgenommen wurden, aber für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind. 3. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw. zugesagten Termin einzuhalten. 6 Lieferfristen 1. Es gelten die schriftlich zugesagten Lieferfristen Von diesen Fristen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang, oder verlängert sich die Reparaturzeit durch Sonderwünsche des Kunden, werden durch Zustimmung des Auftraggebers der Reparatur-Termin verlängert, oder ein neuer Termin festgelegt. 3. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien ihn für die Dauer der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit ganz von dem vereinbarten Termin. Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber termingerecht zu bringen und wieder abzuholen.
7 Abnahme 1. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung zu kontrollieren und abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb 6 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung, so übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung mehr, und es werden Tagesstandkosten berechnet. 8 Zahlung 1.Die Bezahlung der Rechnung ist bei Abnahme der Leistung ohne Abzug fällig. 2. Vereinbarte sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, daß das Konto des Auftraggebers keine anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist. 3. Zahlungen haben bar oder per EC-Kartenzahlung zu erfolgen. Andere Zahlungsarten müssen vereinbart werden. 4. Bei größeren Beträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. 5. Stellt sich während der Arbeiten heraus, daß der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu bezahlen. 9 Zurückhaltungsrecht und Pfandrecht 1. Der Auftragnehmer kann so lange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder andere bearbeitete Gegenstände verweigern, bis alle fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. Das Rückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht erfüllter Forderungen aus früheren Geschäftsbeziehungen ausgeübt werden. 10 Eigentumsvorbehalt, ersetzte Teile 1. Verkaufte Ware, auch wenn sie eingebaut ist, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages Eigentum des Auftragnehmers. 11 Gewährleistung 1. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt besonders bei Rostschäden, die oberflächlich behandelt und überlackiert werden sollen. 2. Im Übrigen leistet der Auftragnehmer folgende Gewähr. 1.1 Wird die Reparatur am Fahrzeug oder sonst einem bearbeiteten Gegenstand bei der Abnahme des Auftraggebers zu recht reklamiert, wird die fehlerhafte Arbeit sofort auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt. 1.2 Wegen nicht bei der Abnahme erkennbarer Mängel ist innerhalb von ½ Jahr nach der Abnahme der Gewährleistungsanspruch geltend zu machen. Festgestellte Mängel sind sofort nach Entdeckung dem Auftragnehmer mitzuteilen. Mängel, die auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen. 1.3 Schlägt die Nachbesserung fehl, z.B. weil eine Nachbesserung nicht möglich oder dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht zumutbar ist, so hat der Auftraggeber entweder das Recht zur Wandlung ( Rückgängigmachung des Vertrages ) oder zur Minderung des Rechnungsbetrages. 12 Haftung 1. Der Auftragnehmer haftet –außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für das Abhandenkommen und für die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung übergeben wurden. 2. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder Schäden an Fahrzeugen oder sonstigen bearbeiteten Gegenständen, die zum vereinbarten oder angekündigten Termin nicht abgeholt und für die keine Einstellgebühr berechnet wurde. 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Der Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. 2. Wir nehmen nicht am Streitbeteiligungsverfahren nach dem Gesetz als alternative Streitbeteiligung im Verbraucherrecht teil. 14 Schlußbestimmung Die Geschäftsbedingungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sich einzelne Bestimmungen als unwirksam erweisen sollten.
CARLACK KERN
Design by Deodesign Werbetechnik | deodesign.de
1 Allgemeines 1. Für die Annahme und Ausführung des erteilten Reparatur-Auftrages gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen 2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind. 2 Auftragserteilung 1. Allgemeine Angebote binden den Auftragnehmer nicht; sie werden erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. 2. Unser SVS beträgt für Karosserie-und Mechanikarbeiten 102,00 €, Lackierarbeiten 109,50 € Uni Lack 40%, Met.Lack 45% Material + 10 % E- Teil-Aufschlag, Steinschlagreparatur 72,00 € Netto 3. Ein Reparatur-Auftrag wird durch die Unterzeichnung des Auftraggebers verbindlich. Vermerkt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den voraussichtlichen Preis in diesem Reparatur-Auftrag, so gilt dies nicht als Festpreiszusage 3. Nicht vereinbarte Arbeiten des schriftlichen Reparatur-Auftrages sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig (müssen nicht schriftlich geändert zu werden) 4. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag bindet den Auftragnehmer 3 Monate, und darf binnen dieser Zeit vom Auftragnehmer nicht geändert werden. Ausnahmen sind geänderte SVS. 5. Verlangt der Auftraggeber einen schriftl. Kostenvoranschlag mit Bildern, entscheiden wir, ob dafür dem Auftraggeber Kosten entstehen. 3 Garantie 1. Der Auftragnehmer gewährleistet auf seine in Auftrag gegebene Leistung 2 Jahre Garantie. Längere Garantiezeiten können von Versicherungen übernommen werden. Er verbaut ausnahmslos Originalteile wenn es nicht vom Auftraggeber anders gewünscht. 4 Unteraufträge 1. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Reparatur-Auftrag für notwendige Unteraufträge, (Beschriftung, TÜV) an kostengünstige Fremdfirmen zu übergeben. 2. Wir verarbeiten und nutzen die vom Kunden schriftl. angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Name, Anschrift, Tel.,Fax, eMail o. Handy in Verbindung mit den techn. Daten des Kundenfahrzeugs zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses (insbesondere Übermittlung an Versicherer, Sachverständige, Prüfdienstleister sowie Mietwagenfirmen) und, soweit dies gesetzlich notwendig ist, z.B. zur Einhaltung von Vorlagefristen gegenüber dem Finanzamt. 5 Anlieferung 1. Das Fahrzeug, oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers anzuliefern. 2. Der Auftraggeber hat auf verdeckte Mängel oder Vorschäden hinzuweisen, die im Kostenvoranschlag nicht aufgenommen wurden, aber für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind. 3. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw. zugesagten Termin einzuhalten. 6 Lieferfristen 1. Es gelten die schriftlich zugesagten Lieferfristen Von diesen Fristen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang, oder verlängert sich die Reparaturzeit durch Sonderwünsche des Kunden, werden durch Zustimmung des Auftraggebers der Reparatur-Termin verlängert, oder ein neuer Termin festgelegt. 3. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien ihn für die Dauer der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit ganz von dem vereinbarten Termin. Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber termingerecht zu bringen und wieder abzuholen.
7 Abnahme 1. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung zu kontrollieren und abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb 6 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung, so übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung mehr, und es werden Tagesstandkosten berechnet. 8 Zahlung 1.Die Bezahlung der Rechnung ist bei Abnahme der Leistung ohne Abzug fällig. 2. Vereinbarte sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, daß das Konto des Auftraggebers keine anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist. 3. Zahlungen haben bar oder per EC-Kartenzahlung zu erfolgen. Andere Zahlungsarten müssen vereinbart werden. 4. Bei größeren Beträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. 5. Stellt sich während der Arbeiten heraus, daß der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu bezahlen. 9 Zurückhaltungsrecht und Pfandrecht 1. Der Auftragnehmer kann so lange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder andere bearbeitete Gegenstände verweigern, bis alle fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. Das Rückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht erfüllter Forderungen aus früheren Geschäftsbeziehungen ausgeübt werden. 10 Eigentumsvorbehalt, ersetzte Teile 1. Verkaufte Ware, auch wenn sie eingebaut ist, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages Eigentum des Auftragnehmers. 11 Gewährleistung 1. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt besonders bei Rostschäden, die oberflächlich behandelt und überlackiert werden sollen. 2. Im Übrigen leistet der Auftragnehmer folgende Gewähr. 1.1 Wird die Reparatur am Fahrzeug oder sonst einem bearbeiteten Gegenstand bei der Abnahme des Auftraggebers zu recht reklamiert, wird die fehlerhafte Arbeit sofort auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt. 1.2 Wegen nicht bei der Abnahme erkennbarer Mängel ist innerhalb von ½ Jahr nach der Abnahme der Gewährleistungsanspruch geltend zu machen. Festgestellte Mängel sind sofort nach Entdeckung dem Auftragnehmer mitzuteilen. Mängel, die auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen. 1.3 Schlägt die Nachbesserung fehl, z.B. weil eine Nachbesserung nicht möglich oder dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht zumutbar ist, so hat der Auftraggeber entweder das Recht zur Wandlung ( Rückgängigmachung des Vertrages ) oder zur Minderung des Rechnungsbetrages. 12 Haftung 1. Der Auftragnehmer haftet –außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für das Abhandenkommen und für die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung übergeben wurden. 2. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder Schäden an Fahrzeugen oder sonstigen bearbeiteten Gegenständen, die zum vereinbarten oder angekündigten Termin nicht abgeholt und für die keine Einstellgebühr berechnet wurde. 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Der Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. 2. Wir nehmen nicht am Streitbeteiligungsverfahren nach dem Gesetz als alternative Streitbeteiligung im Verbraucherrecht teil. 14 Schlußbestimmung Die Geschäftsbedingungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sich einzelne Bestimmungen als unwirksam erweisen sollten.